Am 14. Juni 2021 wurde das „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ verabschiedet. Im gesetz geht es unter anderem um folgende Aspekte:
- Die derzeit in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) enthaltenen Betriebsverbote u.a. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Natur und der Privatsphäre werden in geografische Gebiete überführt, neu bewertet und angepasst:
Erstmals wird gesetzlich klar geregelt, unter welchen Bedingungen Drohnen in geografischen Gebieten fliegen dürfen. Damit wird der Betrieb von Drohnen bei gleichbleibendem Sicherheitsniveau ermöglicht und erleichtert. Dies betrifft insbesondere Drohnen der neuen Betriebskategorie „Sonderbetrieb“, die beispielsweise für den Transport von lebenswichtigen medizinischen Gütern eingesetzt werden.
Gleichzeitig werden die An- und Abflugbereiche von Flughäfen durch neue Abstandsregelungen (5 km statt bisher 1,5 km) noch besser geschützt. Im Gegenzug wird die Schutzzone seitlich der Start- und Landebahnen, in der in der Regel weniger Flugverkehr stattfindet, verkleinert (1 km statt bisher 1,5 km). - Darüber hinaus haben die Landesluftfahrtbehörden auch künftig die Möglichkeit, per Allgemeinverfügung Ausnahmegenehmigungen für den Drohnenflug zu erteilen.
- Darüber hinaus können erstmals besondere Lufträume speziell für die unbemannte Luftfahrt ausgewiesen werden.
- Das Luftfahrt-Bundesamt wird zentraler Ansprechpartner für Drohnenbetreiber der Betriebskategorie „erlaubnispflichtig“ und in vielen Fällen auch der Betriebskategorie „besonders“. Damit werden bürokratische Hürden – insbesondere beim länderübergreifenden Betrieb – abgebaut und die Landesluftfahrtbehörden entlastet.
Die Landesluftfahrtbehörden behalten ihre Kompetenzen dort, wo die Drohnenbetreiber von ihrem Sachverstand und ihrer Ortskenntnis profitieren, zum Beispiel bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen. - Für Drohnen der Betriebskategorie „erlaubnispflichtig“, z.B. Flugtaxis, gelten die gleichen hohen Anforderungen an Technik, Betrieb und Personal wie für die bemannte Luftfahrt.
- Für Mitglieder von Luftsportvereinen wurden Ausnahmen von den neuen Regeln in der Kategorie „offen“ geschaffen, da im Rahmen der Vereine bereits eine gute Sicherheitskultur besteht. So finden z.B. regelmäßige Schulungen statt und Aufstiege erfolgen grundsätzlich unter fachkundiger Anleitung.